Urteil des LG Gera vom 06.05.2009 - 2 O 15/05 - Deutliche Erhöhung des Schmerzensgeldes bei verzögerter Regulierung, zur E-E-Zeit bei Notsectio


Der Kläger verlangte von dem Beklagten Krankenhausträger Schmerzensgeld- und Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Rahmen seiner Entbindung im Jahre 1993.

Am Tag der Entbindung wurde die Mutter des Klägers um 17.00 Uhr bei der Beklagten mit regelmäßigen, jedoch nicht starken Wehen und stehender Fruchtblase aufgenommen und bereits 20 Minuten später fielen die Herztöne des Kindes Plötzlich ab. Nach 2-3 Minuten wurde durch die Hebamme die Kreißsaalärztin benachrichtiigt, die um 17.25 Uhr eine Ultraschallkontrolle anordnete. Es wurde eine fetale Bradykardie festgestellt und eine Tokolyse (Hemmung der Wehentätigkeit) angeordnet und der diensthabende Oberarzt benachrichtigt. Zwischen 17.28 Uhr und 17.30 Uhr wurde der Ultraschallbefund ausgewertet und die Indikation zur Notsectio gestellt. Die Schnittentbindung wurde vorbereitet und dennoch verzögerte sich die Operation. Erst um 17.50 Uhr wurde sodann mit der allgemeinen Anästhesie begonnen und um 17.52 Uhr die OP-Narkose und um 17.53 Uhr der Beginn der Sectio. Um 17.55 Uhr wurde der Kläger in einem blassen und schlaffasphyktischen Zustand aus der Schädellage mit Apgar 0 entbunden.

Es folgte das Absaugen, die Intubation und die Reanimation und um 18.30 Uhr wurde der Kläger in die Universitätskinderklinik auf die Kinderintensivstation verlegt, musste dort maschinell beatmet werden und konnte erst am 03.09.1993 mit einer Atemhilfe erstmals nach Hause entlassen werden.

Seit seiner Geburt ist der Kläger schwerstbehindert und bedarf einer umfassenden Betreuung und Pflege. Er ist im schwersten Umfang geistig und körperlich behindert, bettlägerig, blind, an ein Atemüberwachungsgerät angeschlossen, befindet sich im Wachkoma und ist rund um die Uhr auf fremde Hilfe angewiesen.

Erst im Sommer des Jahres 2004, nachdem seine Mutter erstmals durch den Kontakt und Gesprächen mit anderen Eltern behinderter Kinder, zogen seine Eltern die Möglichkeit eines fehlerhaften Geburtsmanagementes in Betracht. Erst nach Einsicht in Teile der Krankenunterlagen eines Arztes, der den Kläger seit seiner Geburt kennt, hatte dieser im Oktober 2004 den Verdacht einer fehlerhaften Behandlung geäußert.

Das Gericht sprach dem Kläger Schmerzensgeld und Schadensersatz zu.

Die Verjährung wurde verneint, weil die Beklagte nicht beweisen konnte, dass die gesetzlichen Vertreter des Klägers bereits vor Oktober 2004 Kenntnis vom Behandlungsfehler hatten. Hierfür reicht es zunächst nicht aus, dass die Mutter des Klägers bereits im Jahr 1993 im Anschluss an die Geburt des Klägers zwangsläufig Kenntnisse über die E-E-Zeit von 30 Minuten hatte. Hieraus lässt sich für einen Laien nicht erschließen, dass diese Zeitdauer möglicherweise medizinische Facharztstandards verletzt und diese Zeitüberschreitung im Zusammenhang mit den Behinderungen des Klägers stehen kann.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kam das Gericht zu der Überezugung, dass die Beklagte bei der GEburt des Klägers eindeutig gegen bewährte ärztiche Regeln und gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hatte und hierdurch einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt bzw. einem medizinischen Fachkrankenhaus nicht unterlaufen darf, indem die höchstens tolerierbare E-E-Zeit von 20 Minuten (Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe) um 10 Minuten bis zur  Entbindung des Klägers überschritten wurde. Hierdurch kam es zu einer massiven Sauerstoffunterversorgung mit den bereits oben dargestellten Folgen.

Hier wäre die schnellstmögliche Entbindung durch Kaiserschnitt zwingend erforderlich gewesen. Alle Maßnahmen, die diesen Eingriff unnötig zeitlich nach hinten verschoben, müssten laut Sachverständigen als falsch bezeichnet werden, wozu vorliegend die wiederholte Kontrolle der kindlichen Herzaktionen mittels Ultraschall zählt, die Auswahl respektive Organisation des Operationsteams, die juristischen Formalitäten geburtsmedizinischer und anästhesiologischer Aufklärung und Einverständniserklärung sowie Zuständigkeits- und Organisationsprobleme bei nicht nachgewiesener Pflichtenkollision im Hinblick auf die Arztpräsenz im Kreissaal. Der Zeitablauf von 30 Minuten sei jedenfalls nicht akzeptabel. Das Gericht wertete dies als groben Behandlungsfehler mit der Folge einer Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten hinsichtlich der eingetretenen Schadensfolge.

Der materielle Schadensersatzanspruch umfass den vom Kläger bezifferten behinderungsbedingten pflegerischen Mehraufwand in Höhe von 91.252,91 €. Zudem wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 600.000,- € zugesprochen. Hierbei wurde neben der schweren Folge und des groben Behandlungsfehlers auch die Regulierungsverzögerung schadenserhöhend mit berücksichtigt, weil die Beklagte, bzw. dessen Haftpflichtversicherung, spätestens ab November 2007 (nach Vorlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens) keinen ernsthaften Zweifel mehr an der Haftung haben konnte und diese auch nicht vortrug. Dennoch wurde noch nicht einmal eine Vorschusszahlung geleistet. Hierbei hatte das Gericht den Eindruck, dass mit dieser Haltung die Angelegenheit lediglich zeitlich verzögert werden sollte, um die Angehörigen zu einem sachlich nicht gerechtfertigten Nachgeben zu bewegen.

Nachzulesen in VersR 2009, 1232 ff.

 
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